Rechtsprechung
OVG Berlin, 29.04.2005 - 1 S 37.05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung der versammlungsrechtlichen Regulierung zweier kollidierender angemeldeter Veranstaltungen; Ausgestaltung der versammlungsrechtlichen Qualifizierung des Vorrangs eines Straßenfestes vor einer Demonstration
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.04.2005 - 1 A 65.05
- OVG Berlin, 29.04.2005 - 1 S 37.05
Wird zitiert von ... (5)
- VG Berlin, 29.04.2009 - 1 A 115.07
Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen
Vor diesem Hintergrund dürfen keine überspannten Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden (zuletzt Beschluss des VG Berlin vom 23. März 2007 - VG 1 A 66.07 - Beschlüsse des OVG Berlin Beschluss vom 19. November 2004 - OVG 1 S 78.04 - sowie vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -).Die Personalisierung der Verantwortung ist ein adäquates Mittel, um die Einhaltung der Sicherheitsauflagen sicherzustellen (so auch die Beschlüsse der Kammer vom 25. Mai 2007 - VG 1 A 108.07, vom 18. November 2005 - VG 1 A 243.05 - und vom 28. April 2005 - VG 1 A 65.05, bestätigt vom OVG Berlin durch Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05).
- OVG Berlin, 04.05.2005 - 1 S 38.05
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Verbot eines rechtsradikalen …
Denn das Prioritätsprinzip ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -) nicht das allein maßgebende Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich miteinander konkurrierender Veranstaltungen. - OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos
So kann sich eine Abweichung vom Prioritätsprinzip etwa aus dem Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Versammlungsort rechtfertigen (Beschlüsse vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S 38.05 - und vom 7. Juli 2006 - OVG 1 S 65.06 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose; …
Der Senat folgt dabei nicht der von den Klägern zitierten Literaturmeinung sowie dem Beschluss des OVG Hamburg vom 30. April 2008 - 4 Bs 90/08 -, sondern hält an der bereits in dem Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 - vertretenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin fest, wonach die Auflage, einen Wagenverantwortlichen zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung vor Beginn der Versammlung namentlich zu benennen, geeignet und erforderlich ist, die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter - auch zur Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche - zu gewährleisten und auch im Hinblick auf die Angemessenheit keinen Bedenken begegnet. - VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17
Versammlungs- und Demonstrationsrecht
So kann eine Abweichung vom Prioritätsprinzip aufgrund des Zahlenverhältnisses der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Veranstaltungsort gerechtfertigt sein (vgl. hierzu u.a. OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, juris).